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Musikverein „Spessartklang“ Hobbach



Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Spessartklang“ Hobbach e. V. und hat seinen Sitz in

63863 Eschau – Hobbach (nachfolgend kurz "Verein" genannt). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


2 . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck und Ziele


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.


2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege

des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.


3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:


a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.


b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege

der eigenen Nachwuchsorganisation.


c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.


d) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.


e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen

kultureller Art.


f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.


4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit

seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.


5. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusikverband Untermain.


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Dem Verein gehören an

a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),

b) passive Mitglieder,

c) fördernde Mitglieder,

d) Ehrenmitglieder.


2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser

Satzung.


3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.


4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und

materiell fördern.


5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste

erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.


§ 5 Aufnahme


1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die

Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen

werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei

Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss,

entscheidet der Vorstand.


2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung

beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende

Verbandsrichtlinien).


3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der

Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende

Mitgliederversammlung endgültig.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.


a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate

vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.


b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende

Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder

durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den

Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem

Vorstand zu gewähren.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über

den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem

Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der

Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.


2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete

Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Alle Mitglieder haben das Recht


a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und

Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein

angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;


b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;


c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch

den Verein verliehen werden.


2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die

Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.


3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den

musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.


4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der

Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen

Beitragsleistungen zu erbringen.


5. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.


§ 8 Datenschutz


1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen

werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.


2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische

Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und

Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt,

wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die

betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung

entgegensteht.


3. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Untermain ist der Verein verpflichtet, die Daten

seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.


4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können

personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit

gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In

diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.


5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche

Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das

Mitgliederverzeichnis.


6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht.

Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der

steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts

durch den Vorstand aufbewahrt.



§ 9 Organe


Organe des Vereins sind

- die Hauptversammlung und

- der Vorstand.


§ 10 Hauptversammlung


1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.


2. Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von

mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Marktes

Eschau unter Angabe der Tagesordnung.


3. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des

Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche

Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter

Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen

gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der

besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.



4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung

schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden

Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen

Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden

Mitglieder.


5. Die Hauptversammlung ist zuständig für die


a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,


b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,


c) Genehmigung der Haushaltsführung

des Vereins,


d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Beendigung, der Erlass und die Änderung

von Beitragsordnungen,


e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit

diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,


f) Entlastung des Vorstands,


g) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in

Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,


h) Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen,


i) Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,


j) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,


k) Änderung der Satzung,


l) Auflösung des Vereins.


6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 14.

Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.

Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und

des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist

vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine

Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.


7. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den

stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der

anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse

bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen

bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.


9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu

erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem

Sitzungsleiter verlangt wird.


10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom

Protokollführer zu unterzeichnen ist.








§ 11 Gesamtvorstand


1. Der Vorstand besteht aus


a) dem 1. Vorsitzenden,


b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),


c) dem Schriftführer,


d) dem Kassierer/Schatzmeister,


e) dem Jugendleiter,


f) und 4 Beisitzern (je 2 Vertreter der aktiven und passiven Mitglieder).


2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist

alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsmacht dergestalt beschränkt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.


3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des

Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz

zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der

Hauptversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer

Fachkräfte/Übungsleiter.


4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern

übertragen.


5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei

Jahren gewählt.


6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht

dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.


7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten

anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur

Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen

Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.

Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands

aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem

Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.


8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt

die Wahlen durch.


9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die

Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der

Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten

Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.


10. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins insbesondere Vorstandsmitglieder,

Abteilungsleiter und Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit

kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines

Beschlusses des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.


11. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen

Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies

mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn

mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit

beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich

über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist.



§ 12 Kassenprüfung


Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines

Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der

Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer

Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische

Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.

Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der

jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.


§ 13 Vereinsjugend


1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb dieses

Vereins.


2. Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in einer gesonderten Satzung (Jugendordnung)

festzulegen, die von der Hauptversammlung des Vereins zu bestätigen ist.


3. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Aktivitäten und die Geschäftsführung der

Vereinsjugend zu unterrichten.


4. Die Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben durch den Vereinsvorstand unterstützt.


§ 14 Musikinstrumente


1. Alle Musikinstrumente, die seit 1963 vom Musikverein beschafft wurden, verbleiben in dessen Eigentum. Nur auf Antrag ist mit Zustimmung des Vorstandes ein Erwerb durch den Besitzer möglich.


2. Jeder aktive Musiker verpflichtet sich, das ihm anvertraute Musikinstrument stets in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Bei schuldhaften Beschädigungen des Instrumentes haftet der Musiker persönlich. Reperaturen, die aus dem gewöhnlichen Verschleiß des Instrumentes notwendig werden, müssen vom verantwortlichen Musiker getragen werden. Alle anderen notwendigen Reperaturen können nach Rücksprache mit dem Vorstand vom Verein bezahlt werden.


§ 15 Beerdigungen


Aktive und alt-aktive Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben sowie Ehrenmitglieder werden mit einem Trauerlied geehrt. Die verstorbenen passiven Mitglieder werden mit einem Blumengebinde und alljährlich an einem Sonntag im November mit einer Totenmesse und Kirchgang des Musikvereins geehrt, wobei die Musikkapelle mitwirkt.


§ 16 Satzungsänderungen


Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel

der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei

Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen

Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.


§ 17 Auflösung des Vereins


1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen.


2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein.


3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an den Markt Eschau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.


4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände

die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.


§ 18 In-Kraft-Treten


Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05. Januar 2011 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.



Eschau, den 05. Januar 2011




Gerhard Rüth

1.Vorsitzender
  

 

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